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Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt, einen befristeten Schulausschluss vorläufig nicht wirksam werden zu lassen, da das Interesse am Sofortvollzug überwiege (Beschluss vom 13.03.2019, Az. 9 L 297/19)

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Roll, Sigmar (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2019
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis
Jahr: 2019, Band: 64, Heft: 4, Seiten: 161-165
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Bestand in Tübingen:In Tübingen vorhanden.
IFK: In: Z 140
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt, einen befristeten Schulausschluss vorläufig nicht wirksam werden zu lassen, da das Interesse am Sofortvollzug überwiege (Beschluss vom 13.03.2019, Az. 9 L 297/19)
ISSN:1865-9330