Umfang des rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO) bei andersartiger Begehungsform
Umfang des rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO) bei andersartiger BegehungsformDOI 10.1515/jura-2017-0139Leitsatz:1.Ein rechtlicher Hinweis ist zu erteilen, wenn der Angeklagte wegeneiner andersartigen Begehungsform des in der zugelassenen Anklageschrift ange-führten Strafgesetzes verurteilt werden so...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Elektronisch Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Veröffentlicht: |
2017
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In: |
Jura
Jahr: 2017, Band: 39, Heft: 6, Seiten: 744-744 |
Online Zugang: |
Volltext (Verlag) |
Journals Online & Print: | |
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Schlagwörter: |
Zusammenfassung: | Umfang des rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO) bei andersartiger BegehungsformDOI 10.1515/jura-2017-0139Leitsatz:1.Ein rechtlicher Hinweis ist zu erteilen, wenn der Angeklagte wegeneiner andersartigen Begehungsform des in der zugelassenen Anklageschrift ange-führten Strafgesetzes verurteilt werden soll.2.§ 136a I 1 StPO verbietet bei der Vernehmung des Beschuldigten zwar keineList, aber jede Lüge, durch die der Beschuldigte bewusst irregeführt wird. |
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ISSN: | 1612-7021 |
DOI: | 10.1515/jura-2017-0139 |