Überraschender Besuch: § 211 StGB - Heimtückemord bei überraschendem Eindringen in die Wohnung des Opfers
Heimtückisch tötet, wer die Arg- und die daraus resultierende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausnutzt. Grundsätzlich muss die Arglosigkeit dabei zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns vorliegen.
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Veröffentlicht: |
2019
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In: |
Juristische Arbeitsblätter
Jahr: 2019, Band: 51, Heft: 1, Seiten: 72-74 |
Journals Online & Print: | |
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Schlagwörter: |
Zusammenfassung: | Heimtückisch tötet, wer die Arg- und die daraus resultierende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausnutzt. Grundsätzlich muss die Arglosigkeit dabei zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns vorliegen. |
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ISSN: | 0720-6356 |