Hausfriedensbruch: Rechtfertigung des Eindringens in eine Tierzuchtanlage zur Aufdeckung von Verstößen gegen Tierschutzrecht$h

Tiere sind als »ein anderer« i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB und damit als nothilfefähig anzusehen; der Tierschutz ist ein notstandsfähiges Rechtsgut. Das Eindringen in eine Tierzuchtanlage zur Aufdeckung von Verstößen gegen Tierschutzrecht (hier: durch Anfertigung von Filmaufnahmen zur Information der Öffe...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Keller, Alexander (Autor)
Otros Autores: Zetsche, Thorsten
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Publicado: 2018
En: Strafverteidiger
Año: 2018, Volumen: 38, Número: 6, Páginas: 335-339
Journals Online & Print:
Gargar...
Disponibilidad en Tübingen:Disponible en Tübingen.
IFK: In: Z 107
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
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Descripción
Sumario:Tiere sind als »ein anderer« i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB und damit als nothilfefähig anzusehen; der Tierschutz ist ein notstandsfähiges Rechtsgut. Das Eindringen in eine Tierzuchtanlage zur Aufdeckung von Verstößen gegen Tierschutzrecht (hier: durch Anfertigung von Filmaufnahmen zur Information der Öffentlichkeit und für eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft) und die damit verbundene Verletzung des Hausrechts kann als Nothilfe und als Notstandshandlung gerechtfertigt sein.
ISSN:0720-1605