Hausfriedensbruch: Rechtfertigung des Eindringens in eine Tierzuchtanlage zur Aufdeckung von Verstößen gegen Tierschutzrecht$h
Tiere sind als »ein anderer« i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB und damit als nothilfefähig anzusehen; der Tierschutz ist ein notstandsfähiges Rechtsgut. Das Eindringen in eine Tierzuchtanlage zur Aufdeckung von Verstößen gegen Tierschutzrecht (hier: durch Anfertigung von Filmaufnahmen zur Information der Öffe...
Authors: | ; |
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Published: |
2018
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In: |
Strafverteidiger
Year: 2018, Volume: 38, Issue: 6, Pages: 335-339 |
Journals Online & Print: | |
Availability in Tübingen: | Present in Tübingen. IFK: In: Z 107 |
Check availability: | HBZ Gateway |
Keywords: |
Summary: | Tiere sind als »ein anderer« i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB und damit als nothilfefähig anzusehen; der Tierschutz ist ein notstandsfähiges Rechtsgut. Das Eindringen in eine Tierzuchtanlage zur Aufdeckung von Verstößen gegen Tierschutzrecht (hier: durch Anfertigung von Filmaufnahmen zur Information der Öffentlichkeit und für eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft) und die damit verbundene Verletzung des Hausrechts kann als Nothilfe und als Notstandshandlung gerechtfertigt sein. |
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ISSN: | 0720-1605 |