Reform des Schwangerschaftsabbruchsrechts?
Bad cases shouldn’t make bad law: Wer auf Grundlage des erstinstanzlichen Urteils gegen eine Gießener Ärztin reflexhaft die Streichung des § STGB § 219 a StGB fordert, legt Hand an eine tragende Säule jenes Kompromisses, der eine fast drei Jahrzehnte währende, harte Debatte befriedete. Politische un...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Veröffentlicht: |
2018
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In: |
Zeitschrift für Rechtspolitik
Jahr: 2018, Band: 51, Heft: 1, Seiten: 13-15 |
Journals Online & Print: | |
Bestand in Tübingen: | In Tübingen vorhanden. IFK: In: Z 4 |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Schlagwörter: |
Zusammenfassung: | Bad cases shouldn’t make bad law: Wer auf Grundlage des erstinstanzlichen Urteils gegen eine Gießener Ärztin reflexhaft die Streichung des § STGB § 219 a StGB fordert, legt Hand an eine tragende Säule jenes Kompromisses, der eine fast drei Jahrzehnte währende, harte Debatte befriedete. Politische und verfassungsrechtliche Bedingung der geltenden – liberalen – Fristenlösung ist nämlich, dass dem Abbruch eine Beratung vorausgeht, die „dem Schutz des ungeborenen Lebens“ dient (§ STGB § 219 STGB § 219 Absatz I 1 StGB). Diesem strukturierten Beratungsmodell widerspräche es, wenn gleichzeitig eine (nicht-regulierte) Werbung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen erlaubt würde. |
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ISSN: | 0514-6496 |