Reform des Schwangerschaftsabbruchsrechts?
Bad cases shouldn’t make bad law: Wer auf Grundlage des erstinstanzlichen Urteils gegen eine Gießener Ärztin reflexhaft die Streichung des § STGB § 219 a StGB fordert, legt Hand an eine tragende Säule jenes Kompromisses, der eine fast drei Jahrzehnte währende, harte Debatte befriedete. Politische un...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Published: |
2018
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In: |
Zeitschrift für Rechtspolitik
Year: 2018, Volume: 51, Issue: 1, Pages: 13-15 |
Journals Online & Print: | |
Availability in Tübingen: | Present in Tübingen. IFK: In: Z 4 |
Check availability: | HBZ Gateway |
Keywords: |
Summary: | Bad cases shouldn’t make bad law: Wer auf Grundlage des erstinstanzlichen Urteils gegen eine Gießener Ärztin reflexhaft die Streichung des § STGB § 219 a StGB fordert, legt Hand an eine tragende Säule jenes Kompromisses, der eine fast drei Jahrzehnte währende, harte Debatte befriedete. Politische und verfassungsrechtliche Bedingung der geltenden – liberalen – Fristenlösung ist nämlich, dass dem Abbruch eine Beratung vorausgeht, die „dem Schutz des ungeborenen Lebens“ dient (§ STGB § 219 STGB § 219 Absatz I 1 StGB). Diesem strukturierten Beratungsmodell widerspräche es, wenn gleichzeitig eine (nicht-regulierte) Werbung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen erlaubt würde. |
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ISSN: | 0514-6496 |