Reform des Schwangerschaftsabbruchsrechts?

Bad cases shouldn’t make bad law: Wer auf Grundlage des erstinstanzlichen Urteils gegen eine Gießener Ärztin reflexhaft die Streichung des § STGB § 219 a StGB fordert, legt Hand an eine tragende Säule jenes Kompromisses, der eine fast drei Jahrzehnte währende, harte Debatte befriedete. Politische un...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Kubiciel, Michael 1973- (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2018
In: Zeitschrift für Rechtspolitik
Jahr: 2018, Band: 51, Heft: 1, Seiten: 13-15
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Bestand in Tübingen:In Tübingen vorhanden.
IFK: In: Z 4
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Beschreibung
Zusammenfassung:Bad cases shouldn’t make bad law: Wer auf Grundlage des erstinstanzlichen Urteils gegen eine Gießener Ärztin reflexhaft die Streichung des § STGB § 219 a StGB fordert, legt Hand an eine tragende Säule jenes Kompromisses, der eine fast drei Jahrzehnte währende, harte Debatte befriedete. Politische und verfassungsrechtliche Bedingung der geltenden – liberalen – Fristenlösung ist nämlich, dass dem Abbruch eine Beratung vorausgeht, die „dem Schutz des ungeborenen Lebens“ dient (§ STGB § 219 STGB § 219 Absatz I 1 StGB). Diesem strukturierten Beratungsmodell widerspräche es, wenn gleichzeitig eine (nicht-regulierte) Werbung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen erlaubt würde.
ISSN:0514-6496