Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Rösch, Thomas (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 1997
In: Blätter für Strafvollzugskunde
Jahr: 1997, Heft: 4/5, Seiten: 1-4
Bestand in Tübingen:In Tübingen vorhanden.
IFK: In: Z 28
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