Rösch, T. (1997). Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen. Blätter für Strafvollzugskunde, 4/5, 1-4.
Chicago Style (17th ed.) CitationRösch, Thomas. "Strafvollzugsbeamte Einer Justizvollzugsanstalt Begehen Keine Strafvereitelung Durch Unterlassen, Wenn Sie Straftaten, Die Anstaltsbedienstete an Gefangenen Verübt Haben, Nicht Bei Den Strafverfolgungsbehörden Anzeigen." Blätter Für Strafvollzugskunde 4/5 (1997): 1-4.
MLA (9th ed.) CitationRösch, Thomas. "Strafvollzugsbeamte Einer Justizvollzugsanstalt Begehen Keine Strafvereitelung Durch Unterlassen, Wenn Sie Straftaten, Die Anstaltsbedienstete an Gefangenen Verübt Haben, Nicht Bei Den Strafverfolgungsbehörden Anzeigen." Blätter Für Strafvollzugskunde, 4/5, 1997, pp. 1-4.