"Kann Schweigen strafbar sein?": Strafvereitelung oder Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren

Der Beitrag behandelt die Frage der Strafbarkeit von Fachkräften der Sozialen Arbeit, weil diese als Zeug*innen im Verfahren gegen andere, einer Straftat angeklagte Personen, geschwiegen haben. Anlass ist der Fall dreier Mitarbeitenden des Stadtjugendausschuss Karlsruhe e. V., die im Rahmen des sozi...

Descripción completa

Guardado en:  
Detalles Bibliográficos
Autor principal: Trenczek, Thomas 1960- (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Publicado: 2025
En: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe
Año: 2025, Volumen: 36, Número: 1, Páginas: 17-28
Journals Online & Print:
Gargar...
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
Palabras clave:
Descripción
Sumario:Der Beitrag behandelt die Frage der Strafbarkeit von Fachkräften der Sozialen Arbeit, weil diese als Zeug*innen im Verfahren gegen andere, einer Straftat angeklagte Personen, geschwiegen haben. Anlass ist der Fall dreier Mitarbeitenden des Stadtjugendausschuss Karlsruhe e. V., die im Rahmen des sozialpädagogischen Fanprojekts angestellt sind und die Ende Oktober 2024 wegen Strafvereitelung durch Verweigern einer Zeugenaussage zu Geldstrafen verurteilt wurden. Zunächst wird dabei auf den Vorwurf der Strafvereitelung eingegangen, bevor im zweiten Teil die Fragen eines ggf. bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts geklärt werden. Im Ergebnis wird sich zum einen zeigen, dass derzeit ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeitende im Strafverfahren von der strafrechtlichen Praxis nicht anerkannt wird. Zum anderen wird allerdings die vom Verfasser vertretenen Rechtsansicht begründet, dass es im Hinblick auf einige, und zwar der im SGB normierten Bereiche der Sozialen Arbeit öffentlicher Träger bereits jetzt unter besonderen Voraussetzungen ein auch von der Strafjustiz zu schützendes Zeugnisverweigerungsrecht gibt (also nicht erst „eingeführt“ werden muss), auch wenn es noch nicht ausdrücklich in der StPO normiert ist. Im Hinblick auf die Leserschaft der ZJJ wird dies insb. auch für die Fachkräfte des Jugendamts im Rahmen der JuhiS (§ 52 SGB VIII) dargelegt.
Notas:Literaturverzeichnis: Seite 27-28
ISSN:1612-1864