Plädoyer für eine faire Beweisaufnahme nach Einspruch gegen den Strafbefehl

§ 411 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 420 StPO lässt für die Hauptverhandlung nach zulässigem Einspruch gegen den Strafbefehl die Einschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des Beweisantragsrechts zu. Eine Entlastung der Justiz wird nicht erreicht. Die Anwendung von § 420 StPO im Strafbefehlsverfah...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Lubitz, Tobias (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2024
In: Neue Kriminalpolitik
Jahr: 2024, Band: 36, Heft: 1, Seiten: 121-128
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Beschreibung
Zusammenfassung:§ 411 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 420 StPO lässt für die Hauptverhandlung nach zulässigem Einspruch gegen den Strafbefehl die Einschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des Beweisantragsrechts zu. Eine Entlastung der Justiz wird nicht erreicht. Die Anwendung von § 420 StPO im Strafbefehlsverfahren ist systemwidrig, erhöht die Wahrscheinlichkeit von Fehlurteilen und bedroht besonders die Rechte Schwächerer. § 411 Abs. 2 S. 2 StPO sollte ersatzlos gestrichen werden.
In German criminal proceedings, it is possible to impose a written sentence without a main hearing. If defendants appeal against this, there is a main hearing after all. However, various principles of criminal procedure law only apply to a limited extent at this trial. This does not result in an acceleration. But fundamental defence rights are threatened. In particular, people who have problems exercising their rights are additionally disadvantaged. Therefore, this law should be abolished.
Beschreibung:Literaturverzeichnis: Seite 127-128
ISSN:0934-9200