Rechtliche Rahmenbedingungen für staatliches Einschreiten: renegade Flights

Das bundesdeutsche Luftsicherheitsgesetz sah in § 14 Abs 3 vor, dass gegen Luftfahrzeuge militärische Waffengewalt zulässig ist, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenw...

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Bibliographic Details
Main Author: Grosinger, Walter (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Published: 2008
In: SIAK-Journal
Year: 2008, Volume: 5, Issue: 2, Pages: 26-38
Online Access: Volltext (kostenfrei)
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Summary:Das bundesdeutsche Luftsicherheitsgesetz sah in § 14 Abs 3 vor, dass gegen Luftfahrzeuge militärische Waffengewalt zulässig ist, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden, dass diese Regelung mit dem deutschen Grundgesetz (dGG) unvereinbar und daher nichtig sei. Aus den Leitsätzen der Begründung ist zu erfahren, dass dem Bund gemäß Art 35 dGG3 zwar zustehe Regelungen zu treffen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei besonders schweren Unglücksfällen bestimmen, aber er nicht das Recht hätte, die Streitkräfte in diesen Fällen mit spezifischen militärischen Waffen einzusetzen. Die Bundeswehr sei nach dem dGG für die Terrorabwehr im Inneren nicht zuständig. Darüber hinaus stellte es fest, dass diese Regelung mit dem Recht auf Leben nach Art 2 dGG iVm der Menschenwürdegarantie (Art 1 dGG) nicht vereinbar sei, soweit tatunbeteiligte Menschen an Bord des Flugzeuges betroffen sind. Im Nachfolgenden soll geklärt werden, wie weit auf Grund geltender österreichischer Rechtslage ein anderes Ergebnis zu erzielen ist oder hier andere Zuständigkeiten oder Wertungen greifen.
ISSN:1813-3495
DOI:10.7396/2008_2_C