Neuerungen im Korruptionsstrafrecht – KorrStrÄG 2012

Die strafgesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung "minderschwerer", nicht bis zum Missbrauch eingeräumter Befugnis (Amtsmissbrauch nach § 302 Strafgesetzbuch [StGB] oder Untreue nach § 153 StGB) ausufernder "Bestechungs"-Korruption blieben vom Inkrafttreten des StGB am 01.01.1975...

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Bibliographic Details
Main Author: Jerabek, Robert (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Published: 2013
In: SIAK-Journal
Year: 2013, Volume: 10, Issue: 3, Pages: 36-46
Online Access: Volltext (kostenfrei)
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Summary:Die strafgesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung "minderschwerer", nicht bis zum Missbrauch eingeräumter Befugnis (Amtsmissbrauch nach § 302 Strafgesetzbuch [StGB] oder Untreue nach § 153 StGB) ausufernder "Bestechungs"-Korruption blieben vom Inkrafttreten des StGB am 01.01.1975 bis zum Jahr 2007 im wesentlichen Kernbereich unverändert. Erstmals mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (StRÄG) 2008 wurden der Bereich der Bestechungsdelikte in Erfüllung internationaler Vorgaben und Verpflichtungen grundlegend reformiert und der Tatbestand der Geschenkannahme durch Einbeziehung neuer Tätergruppen und Erfassen auch der "vorsorglichen" Vorteilsgewährung erheblich erweitert. Heftige Kritik einflussreicher Kreise, vor allem aus der Wirtschaft, wie auch von der Lehre aufgezeigte legistische Schwächen führten bereits kurze Zeit später mit dem KorrStrÄG 2009 zu einer - aus Sicht effektiver Korruptionsbekämpfung bedenklichen - Strafbarkeitsentschärfung erheblichen Ausmaßes. Von Lehre und Praxis vorhergesehene Strafbarkeitsdefizite, vor allem aber der für Österreich ungünstig ausgefallene Evaluierungsbericht der vom Europarat eingerichteten "Staatengruppe gegen Korruption" (GRECO-Bericht) vom 09.12.2011 veranlassten den Gesetzgeber mit dem KorrStrÄG 2012 neuerlich zu tiefgreifender Reform dieses Bereichs der strafrechtlichen Korruptionsbekämpfung. Die folgenden Ausführungen vermitteln zunächst die Eckpunkte des "neuen" Korruptionsstrafrechts, bieten dann eine knappe Übersicht über die einzelnen Tatbestände der aktiven und passiven Korruption in der Fassung nach dem KorrStrÄG 2012 und verweisen abschließend auf weitere für die Praxis weniger relevante Neuerungen.
ISSN:1813-3495
DOI:10.7396/2013_3_D