Die Wiener Sicherheitswache im Jahr 1938: ihre nationalsozialistische Gleichschaltung und die Verurteilung der Mitverantwortlichen : Teil 2

Im ersten Teil dieses Beitrages (Schembor 2019) wurden die Auswirkungen der nationalsozialistischen Machtergreifung 1938 auf die Wiener Polizeibeamten beschrieben, die, wenn gegen sie Anzeigen vorlagen, von eigenen Untersuchungskommissionen überprüft und, falls sie gegen Nationalsozialisten vorgegan...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:  
Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Schembor, Friedrich Wilhelm 1940- (Verfasst von)
Medienart: Elektronisch Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2019
In: SIAK-Journal
Jahr: 2019, Band: 16, Heft: 2, Seiten: 95-107
Online-Zugang: Volltext (kostenfrei)
Volltext (kostenfrei)
Verfügbarkeit prüfen: HBZ Gateway
Schlagwörter:
Beschreibung
Zusammenfassung:Im ersten Teil dieses Beitrages (Schembor 2019) wurden die Auswirkungen der nationalsozialistischen Machtergreifung 1938 auf die Wiener Polizeibeamten beschrieben, die, wenn gegen sie Anzeigen vorlagen, von eigenen Untersuchungskommissionen überprüft und, falls sie gegen Nationalsozialisten vorgegangen waren, gemaßregelt wurden. Nach Kriegsende wurden wiederum führende Mitglieder dieser Kommissionen, selbst Wiener Polizeibeamte, festgenommen und angezeigt. Im vorliegenden zweiten Teil werden die Volksgerichtsprozesse, die gegen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen geführt wurden, beschrieben. Erst damit erhält man Einblick in den Umfang der während der nationalsozialistischen Herrschaft getroffenen Maßregelungen. Die Urteile der Volksgerichte fielen höchst unterschiedlich aus und zeigten auf, dass die Gesetze zur Ahndung der nationalsozialistischen Verbrechen zu stark auf die Mitgliedschaft in der NSDAP und SS abgestellt waren und dem Gesetzgeber offenbar nicht bewusst war, dass Polizeibeamte wegen der zu geringen Mitgliederzahl dazu angehalten waren, NS-Organisationen beizutreten. Erschwerend kam hinzu, dass nicht alle Verurteilten makellose Nationalsozialisten waren und sie für die Gleichschaltung der Polizeibeamten zwar mit-, aber nicht endverantwortlich waren.
ISSN:1813-3495
DOI:10.7396/2019_2_H