Umfang des rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO) bei andersartiger Begehungsform

Umfang des rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO) bei andersartiger BegehungsformDOI 10.1515/jura-2017-0139Leitsatz:1.Ein rechtlicher Hinweis ist zu erteilen, wenn der Angeklagte wegeneiner andersartigen Begehungsform des in der zugelassenen Anklageschrift ange-führten Strafgesetzes verurteilt werden so...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Bosch, Nikolaus (VerfasserIn)
Medienart: Elektronisch Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2017
In: Jura
Online Zugang: Volltext (Verlag)
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Zusammenfassung:Umfang des rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO) bei andersartiger BegehungsformDOI 10.1515/jura-2017-0139Leitsatz:1.Ein rechtlicher Hinweis ist zu erteilen, wenn der Angeklagte wegeneiner andersartigen Begehungsform des in der zugelassenen Anklageschrift ange-führten Strafgesetzes verurteilt werden soll.2.§ 136a I 1 StPO verbietet bei der Vernehmung des Beschuldigten zwar keineList, aber jede Lüge, durch die der Beschuldigte bewusst irregeführt wird.
ISSN:1612-7021
DOI:10.1515/jura-2017-0139