Umgang mit Btm zum Zweck der Eigenbehandlung

Der unerlaubte Umgang mit Btm zum Zweck der Eigenbehandlung ist regelmäßig nicht i.S.d. § 34 StGB erforderlich, wenn die Lösung der Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut innerhalb des Rechtsregimes des Btm-Rechts gefunden werden kann, weil die Möglichkeit einer Erlaubnis des E...

Descripción completa

Guardado en:  
Detalles Bibliográficos
Autor principal: Teuter, Leo (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Publicado: 2019
En: Strafverteidiger
Año: 2019, Volumen: 39, Número: 5, Páginas: 344-346
Journals Online & Print:
Gargar...
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
Palabras clave:
Descripción
Sumario:Der unerlaubte Umgang mit Btm zum Zweck der Eigenbehandlung ist regelmäßig nicht i.S.d. § 34 StGB erforderlich, wenn die Lösung der Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut innerhalb des Rechtsregimes des Btm-Rechts gefunden werden kann, weil die Möglichkeit einer Erlaubnis des Einsatzes zur Selbstmedikation gem. § 3 Abs. 2 BtMG besteht (BGH StV 2017, 310). Darauf, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis konkret vorlagen und zu welchem Ergebnis das Genehmigungsverfahren geführt hätte, kommt es nicht an, denn das BtMG nimmt eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Btm vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließt, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolgt.
ISSN:0720-1605