Umgang mit Btm zum Zweck der Eigenbehandlung
Der unerlaubte Umgang mit Btm zum Zweck der Eigenbehandlung ist regelmäßig nicht i.S.d. § 34 StGB erforderlich, wenn die Lösung der Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut innerhalb des Rechtsregimes des Btm-Rechts gefunden werden kann, weil die Möglichkeit einer Erlaubnis des E...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Published: |
2019
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In: |
Strafverteidiger
Year: 2019, Volume: 39, Issue: 5, Pages: 344-346 |
Journals Online & Print: | |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Summary: | Der unerlaubte Umgang mit Btm zum Zweck der Eigenbehandlung ist regelmäßig nicht i.S.d. § 34 StGB erforderlich, wenn die Lösung der Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut innerhalb des Rechtsregimes des Btm-Rechts gefunden werden kann, weil die Möglichkeit einer Erlaubnis des Einsatzes zur Selbstmedikation gem. § 3 Abs. 2 BtMG besteht (BGH StV 2017, 310). Darauf, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis konkret vorlagen und zu welchem Ergebnis das Genehmigungsverfahren geführt hätte, kommt es nicht an, denn das BtMG nimmt eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Btm vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließt, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolgt. |
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ISSN: | 0720-1605 |