Umgang mit Btm zum Zweck der Eigenbehandlung

Der unerlaubte Umgang mit Btm zum Zweck der Eigenbehandlung ist regelmäßig nicht i.S.d. § 34 StGB erforderlich, wenn die Lösung der Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut innerhalb des Rechtsregimes des Btm-Rechts gefunden werden kann, weil die Möglichkeit einer Erlaubnis des E...

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Bibliographic Details
Main Author: Teuter, Leo (Author)
Format: Print Article
Language:German
Published: 2019
In: Strafverteidiger
Year: 2019, Volume: 39, Issue: 5, Pages: 344-346
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Description
Summary:Der unerlaubte Umgang mit Btm zum Zweck der Eigenbehandlung ist regelmäßig nicht i.S.d. § 34 StGB erforderlich, wenn die Lösung der Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut innerhalb des Rechtsregimes des Btm-Rechts gefunden werden kann, weil die Möglichkeit einer Erlaubnis des Einsatzes zur Selbstmedikation gem. § 3 Abs. 2 BtMG besteht (BGH StV 2017, 310). Darauf, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis konkret vorlagen und zu welchem Ergebnis das Genehmigungsverfahren geführt hätte, kommt es nicht an, denn das BtMG nimmt eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Btm vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließt, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolgt.
ISSN:0720-1605