Zu den Anforderungen an eine strafbare Beihilfe zu Massentötungen durch KZ-Aufseher

Auch über 70 Jahre nach dem Ende des NS-Regimes ist die strafrechtliche Aufarbeitung des von den Nationalsozialisten begangenen Unrechts noch nicht abgeschlossen. Immer noch finden sich Täter, denen eine Beteiligung an den begangenen Verbrechen, insbesondere an der massenhaften Vernichtung jüdischer...

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Bibliographic Details
Main Author: Heinrich, Bernd 1962- (Author)
Format: Electronic Article
Language:English
Published: 2017
In: Jura
Year: 2017, Volume: 39, Issue: 12, Pages: 1367-1379
Online Access: Volltext (Publisher)
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520 |a Auch über 70 Jahre nach dem Ende des NS-Regimes ist die strafrechtliche Aufarbeitung des von den Nationalsozialisten begangenen Unrechts noch nicht abgeschlossen. Immer noch finden sich Täter, denen eine Beteiligung an den begangenen Verbrechen, insbesondere an der massenhaften Vernichtung jüdischer Mitbürger in den Konzentrations- und Vernichtungslagern, vorgeworfen wird und die deswegen von deutschen Gerichten abgeurteilt werden. Erst jüngst geriet der »Fall Gröning« in die Schlagzeilen, bestätigte doch der 3. Strafsenat des BGH das Urteil des LG Lüneburg1 gegen Oskar Gröning wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen.2 Politisch sind diese späten Verurteilungen gegen die inzwischen in die Jahre gekommenen Täter kaum umstritten, an eine Amnestie denkt hierzulande kaum jemand.3 In diesem Zusammenhang sollte allerdings die Frage erlaubt sein, warum eine Strafverfolgung (und Verurteilung) erst jetzt erfolgt bzw. warum es nicht möglich war, die jeweiligen Personen schon früher für ihre Taten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.4 In dem vorliegenden Beitrag soll dieser Problematik allerdings nur am Rande nachgegangen werden. Im Zentrum steht vielmehr die – insbesondere unter didaktischen Gesichtspunkten aufgearbeitete – Frage, welche Voraussetzungen ein Verhalten erfüllen muss, damit es strafrechtlich gesehen als »Beihilfe« zu den stattgefundenen Massentötungen angesehen werden kann. Da die Beihilfe »akzessorisch« zur jeweiligen Haupttat ist, muss dabei als Vorfrage auch geklärt werden, wer als Täter für die Vielzahl der Tötungen verantwortlich ist. 
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