Der »omnimodo facturus« – und das, was man in jedem Fall dazu wissen muss!

Der lateinische Begriff »omnimodo facturus« lässt sich in etwa übersetzen als »auf jeden Fall machen werdend«. Als Fachterminus im Allgemeinen Teil des Strafrechts spricht man vom omnimodo facturus, um denjenigen zu bezeichnen, der auf jeden Fall eine Tat begehen wird und daher zu dieser nicht anges...

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Bibliographic Details
Main Author: Satzger, Helmut 1966- (Author)
Format: Electronic Article
Language:English
Published: 2017
In: Jura
Year: 2017, Volume: 40, Issue: 10, Pages: 1169-1182
Online Access: Volltext (Verlag)
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Description
Summary:Der lateinische Begriff »omnimodo facturus« lässt sich in etwa übersetzen als »auf jeden Fall machen werdend«. Als Fachterminus im Allgemeinen Teil des Strafrechts spricht man vom omnimodo facturus, um denjenigen zu bezeichnen, der auf jeden Fall eine Tat begehen wird und daher zu dieser nicht angestiftet werden muss und kann. Auch wenn dies im Ausgangspunkt (fast) anerkannt ist, so gibt es bei Einzelheiten eine Reihe bislang weitgehend ungeklärter Fragen. Neben der vereinzelt vorzufindenden Kritik, dass es im Vorfeld der Tatbegehung keinen hinreichend festen Tatentschluss (und somit letztlich gar keinen omnimodo facturus) gebe, stellen sich zwei wichtige Fragen im Bereich des § 26 StGB: Es geht dabei zum einen um das (bekanntere) Problem, welchen Charakter die Bestimmungshandlung haben muss; zum anderen stellt sich die Frage, wann die Schwelle von einem lediglich tatgeneigten (und somit anstiftbaren) zu einem schon hinreichend zur Tat entschlossenen (nicht mehr anstiftbaren) Haupttäter überschritten ist und – daran anschließend – ob und ggf. wie derjenige, der (erfolglos) auf einen omnimodo facturus einwirkt, bestraft werden kann. Noch schwieriger wird es, wenn der auf einen omnimodo facturus Einwirkende einen »Teilerfolg« verzeichnen kann; wenn also ein bestehender Tatentschluss verändert wird, sodass der Haupttäter die geplante Tat in einer weniger gravierenden bzw. schwerwiegenderen Art und Weise ausführt oder gar eine ganz andere Tat begeht. Dann stehen die – zwar sprachlich unschönen, jedoch als Merkformeln hilfreichen – Begrifflichkeiten der »Ab-, Auf- und Umstiftung« im Raum.
ISSN:1612-7021
DOI:10.1515/jura-2017-0224