Zur Strafbarkeit des Verbrennens von israelischen Fahnen in Berlin
Kurz nachdem Donald Trump die Verlegung der amerikanischen Botschaft von Tel Aviv nach Jerusalem angekündigt und damit Jerusalem als Hauptstadt Israels anerkannt hatte, wurden auf einer Demonstration in Berlin medienwirksam selbstgemalte israelische Fahnen verbrannt. Die Polizei schritt nicht ein, w...
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Tipo de documento: | Electrónico Artículo |
Lenguaje: | Alemán |
Publicado: |
2018
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En: |
Jura
Año: 2018, Volumen: 40, Número: 5, Páginas: 453-456 |
Acceso en línea: |
Volltext (Verlag) |
Journals Online & Print: | |
Verificar disponibilidad: | HBZ Gateway |
Palabras clave: |
Sumario: | Kurz nachdem Donald Trump die Verlegung der amerikanischen Botschaft von Tel Aviv nach Jerusalem angekündigt und damit Jerusalem als Hauptstadt Israels anerkannt hatte, wurden auf einer Demonstration in Berlin medienwirksam selbstgemalte israelische Fahnen verbrannt. Die Polizei schritt nicht ein, weil das Verbrennen eigener Sachen keinen Straftatbestand erfülle. Sollte diese Einschätzung zutreffen, so haben Politiker bereits eine neuerliche Änderung des Strafrechts gefordert, die es in den Zeiten der Großen Koalition zuletzt wie am Fließband gegeben hat, weil ein Verbrennen, zumal der israelischen Flagge, den Werten der Bundesrepublik Deutschland zutiefst widerspreche. Sedes materiae sind die §§ 303 ff. StGB und die Nachbarvorschrift des eben erst abgeschafften § 103 StGB, die »Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten« (§ 104 StGB). |
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ISSN: | 1612-7021 |
DOI: | 10.1515/jura-2018-0097 |