Zur Strafbarkeit des Verbrennens von israelischen Fahnen in Berlin

Kurz nachdem Donald Trump die Verlegung der amerikanischen Botschaft von Tel Aviv nach Jerusalem angekündigt und damit Jerusalem als Hauptstadt Israels anerkannt hatte, wurden auf einer Demonstration in Berlin medienwirksam selbstgemalte israelische Fahnen verbrannt. Die Polizei schritt nicht ein, w...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Fahl, Christian (VerfasserIn)
Medienart: Elektronisch Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2018
In: Jura
Online Zugang: Volltext (Verlag)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Kurz nachdem Donald Trump die Verlegung der amerikanischen Botschaft von Tel Aviv nach Jerusalem angekündigt und damit Jerusalem als Hauptstadt Israels anerkannt hatte, wurden auf einer Demonstration in Berlin medienwirksam selbstgemalte israelische Fahnen verbrannt. Die Polizei schritt nicht ein, weil das Verbrennen eigener Sachen keinen Straftat­bestand erfülle. Sollte diese Einschätzung zutreffen, so haben Politiker bereits eine neuerliche Änderung des Strafrechts gefordert, die es in den Zeiten der Großen Koalition zuletzt wie am Fließband gegeben hat, weil ein Ver­brennen, zumal der israelischen Flagge, den Werten der Bun­des­republik Deutschland zutiefst widerspreche. Sedes materiae sind die §§ 303 ff. StGB und die Nachbarvorschrift des eben erst abgeschafften § 103 StGB, die »Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten« (§ 104 StGB).
ISSN:1612-7021
DOI:10.1515/jura-2018-0097