Die Rechtsprobleme des Vorlagebeschlusses zum Vermögensbegriff

Angesichts der Entwicklung des Vermögensbegriffs in der Rechtsprechung des BGHs ist dessen methodennahe Wiederholung und die Aufarbeitung der typischerweise verwandten Problematiken angezeigt. Nachdem der 2. Strafsenat am 01.06.2016 eine Anfrage mit dem Inhalt, ob auch der unerlaubte Besitz an Betäu...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Buchholz, Momme (VerfasserIn)
Medienart: Elektronisch Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2018
In: Jura
Jahr: 2018, Band: 40, Heft: 3, Seiten: 264-272
Online Zugang: Vermutlich kostenfreier Zugang
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Beschreibung
Zusammenfassung:Angesichts der Entwicklung des Vermögensbegriffs in der Rechtsprechung des BGHs ist dessen methodennahe Wiederholung und die Aufarbeitung der typischerweise verwandten Problematiken angezeigt. Nachdem der 2. Strafsenat am 01.06.2016 eine Anfrage mit dem Inhalt, ob auch der unerlaubte Besitz an Betäubungsmitteln unter »Vermögen« subsumiert werden könne, an die übrigen Senate beschloss, haben sich bereits drei Senate geäußert: erstens der 2. Strafsenat selbst, welcher nun – in anderer Besetzung – wiederum von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff ausgeht und auch – trotz der Binnendivergenz zum laufenden Anfrageverfahrens nach § 132 III 1 GVG – in der Weise entschied. Zweitens haben der 1. und 4. Strafsenat bekundet, an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten. Darüber hinaus hat der 1. Senat aus der Binnendivergenz die Schlussfolgerung gezogen, das Anfrageverfahren sei unzulässig. Dem besprochenen Fall liegt der Sachverhalt des ursprünglichen Verfahrens zur Entscheidung vom 01.06.2016 zugrunde.
ISSN:1612-7021
DOI:10.1515/jura-2018-0056