Unterbleiben der mündlichen Anhörung bei der Entscheidung über die Strafrestaussetzung

Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht gem. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen, oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen; die dafür vorgebrachten Argumente (hie...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Bung, Jochen 1968- (Autor)
Otros Autores: Romund, Yann
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Publicado: 2018
En: Strafverteidiger
Año: 2018, Volumen: 38, Número: 6, Páginas: 345-349
Journals Online & Print:
Gargar...
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Descripción
Sumario:Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht gem. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen, oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen; die dafür vorgebrachten Argumente (hier: Unwürdigkeit, sich vorab unbekleidet von Vollzugsbeamten durchsuchen lassen zu müssen) sind unbeachtlich, wenn das zuständige Gericht keine Möglichkeit hat, die Ursache zu beseitigen.
ISSN:0720-1605