Unterbleiben der mündlichen Anhörung bei der Entscheidung über die Strafrestaussetzung
Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht gem. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen, oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen; die dafür vorgebrachten Argumente (hie...
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Tipo de documento: | Print Artículo |
Lenguaje: | Alemán |
Publicado: |
2018
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En: |
Strafverteidiger
Año: 2018, Volumen: 38, Número: 6, Páginas: 345-349 |
Journals Online & Print: | |
Verificar disponibilidad: | HBZ Gateway |
Palabras clave: |
Sumario: | Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht gem. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen, oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen; die dafür vorgebrachten Argumente (hier: Unwürdigkeit, sich vorab unbekleidet von Vollzugsbeamten durchsuchen lassen zu müssen) sind unbeachtlich, wenn das zuständige Gericht keine Möglichkeit hat, die Ursache zu beseitigen. |
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ISSN: | 0720-1605 |