Unterbleiben der mündlichen Anhörung bei der Entscheidung über die Strafrestaussetzung

Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht gem. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen, oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen; die dafür vorgebrachten Argumente (hie...

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Bibliographic Details
Authors: Bung, Jochen 1968- (Author) ; Romund, Yann (Author)
Format: Print Article
Language:German
Published: 2018
In: Strafverteidiger
Year: 2018, Volume: 38, Issue: 6, Pages: 345-349
Journals Online & Print:
Drawer...
Availability in Tübingen:Present in Tübingen.
IFK: In: Z 107
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Summary:Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht gem. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen, oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen; die dafür vorgebrachten Argumente (hier: Unwürdigkeit, sich vorab unbekleidet von Vollzugsbeamten durchsuchen lassen zu müssen) sind unbeachtlich, wenn das zuständige Gericht keine Möglichkeit hat, die Ursache zu beseitigen.
ISSN:0720-1605