Unterbleiben der mündlichen Anhörung bei der Entscheidung über die Strafrestaussetzung
Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht gem. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen, oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen; die dafür vorgebrachten Argumente (hie...
| Authors: | ; |
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| Format: | Print Article |
| Language: | German |
| Published: |
2018
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| In: |
Strafverteidiger
Year: 2018, Volume: 38, Issue: 6, Pages: 345-349 |
| Journals Online & Print: | |
| Check availability: | HBZ Gateway |
| Keywords: |
| Summary: | Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht gem. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen, oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen; die dafür vorgebrachten Argumente (hier: Unwürdigkeit, sich vorab unbekleidet von Vollzugsbeamten durchsuchen lassen zu müssen) sind unbeachtlich, wenn das zuständige Gericht keine Möglichkeit hat, die Ursache zu beseitigen. |
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| ISSN: | 0720-1605 |
