Sexuelle Handlung; versuchte Anstiftung

Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung »an« dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist; das bloße Entfernen der Kleidung führt noch nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlu...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Dehne-Niemann, Jan (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Publicado: 2018
En: Strafverteidiger
Año: 2018, Volumen: 38, Número: 4, Páginas: 212-219
Journals Online & Print:
Gargar...
Disponibilidad en Tübingen:Disponible en Tübingen.
IFK: In: Z 107
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
Palabras clave:
Descripción
Sumario:Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung »an« dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist; das bloße Entfernen der Kleidung führt noch nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlung i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die auf Sinneslust beruhen oder ihr dienen sollen, sind tatbestandsmäßig i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB; kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen scheiden aus.
ISSN:0720-1605