Verfolgungsverjährung bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Werden Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Bestochene sodann die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung vornimmt, so sind beide Taten beendet und beginnt damit die Frist für deren Verfolgungsv...
Autor principal: | |
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Tipo de documento: | Print Artículo |
Lenguaje: | Alemán |
Publicado: |
2018
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En: |
Strafverteidiger
Año: 2018, Volumen: 38, Número: 1, Páginas: 22-27 |
Journals Online & Print: | |
Disponibilidad en Tübingen: | Disponible en Tübingen. IFK: In: Z 107 |
Verificar disponibilidad: | HBZ Gateway |
Palabras clave: |
Sumario: | Werden Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Bestochene sodann die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung vornimmt, so sind beide Taten beendet und beginnt damit die Frist für deren Verfolgungsverjährung zu laufen, wenn diese Handlung vollständig abgeschlossen ist. |
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ISSN: | 0720-1605 |