Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

Der Begriff der »Erforderlichkeit« in § 329 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 StPO ist mit Blick auf die Gesetzesgenese einerseits und zwingende verfassungsrechtliche Maßgaben andererseits weit auszulegen. Die Anwesenheit des Angeklagten ist stets erforderlich, wenn die Aufklärung irgendeines für die Schu...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Hüls, Silke (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2018
In: Strafverteidiger
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Bestand in Tübingen:In Tübingen vorhanden.
IFK: In: Z 107
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Begriff der »Erforderlichkeit« in § 329 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 StPO ist mit Blick auf die Gesetzesgenese einerseits und zwingende verfassungsrechtliche Maßgaben andererseits weit auszulegen. Die Anwesenheit des Angeklagten ist stets erforderlich, wenn die Aufklärung irgendeines für die Schuld- und Straffrage bedeutsamen Umstandes in Rede steht.
ISSN:0720-1605