Bitcoins und Verfall; Ausspähen von Daten; Datenveränderung

Nur selten hatte der BGH bislang die Chance, die Auslegung der Strafvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme und der darin gespeicherten Daten (IT-Strafrecht i.e.S.) zu konkretisieren. Daher ist es erfreulich, dass der 1. Strafsenat mi...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Brodowski, Dominik (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Publicado: 2019
En: Strafverteidiger
Año: 2019, Volumen: $j2019, Número: 6, Páginas: 385-388
Journals Online & Print:
Gargar...
Disponibilidad en Tübingen:Disponible en Tübingen.
IFK: In: Z 107
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
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Sumario:Nur selten hatte der BGH bislang die Chance, die Auslegung der Strafvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme und der darin gespeicherten Daten (IT-Strafrecht i.e.S.) zu konkretisieren. Daher ist es erfreulich, dass der 1. Strafsenat mittels dieses Beschlusses die Bedeutung der Informationstechnik in der heutigen digitalisierten Gesellschaft und ihre Schutzbedürftigkeit - auch mit Mitteln des Strafrechts - herausstreicht. Die ausgesprochen pragmatischen Begründungslinien werden es der Strafverfolgungspraxis ermöglichen, mit der lex lata ebenso pragmatisch umzugehen. Das sollte überschießenden legislativen Aktivitäten den Boden entziehen. Infolge des zu weitgehenden Pragmatismus sind indes die Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung zu gering. In materiell-rechtlicher Hinsicht leidet unter dem Beschluss sowohl die Bestimmtheit der Strafvorschriften als auch die saubere Anwendung des Besonderen wie des Allgemeinen Teils. Zu unsauber, wenn auch im Ergebnis tragbar sind die Ausführungen zur Vermögensabschöpfung von Bitcoin.
ISSN:0720-1605