Bitcoins und Verfall; Ausspähen von Daten; Datenveränderung

Nur selten hatte der BGH bislang die Chance, die Auslegung der Strafvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme und der darin gespeicherten Daten (IT-Strafrecht i.e.S.) zu konkretisieren. Daher ist es erfreulich, dass der 1. Strafsenat mi...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:  
Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Brodowski, Dominik (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2019
In: Strafverteidiger
Jahr: 2019, Band: $j2019, Heft: 6, Seiten: 385-388
Journals Online & Print:
Lade...
Bestand in Tübingen:In Tübingen vorhanden.
IFK: In: Z 107
Verfügbarkeit prüfen: HBZ Gateway
Schlagwörter:
Beschreibung
Zusammenfassung:Nur selten hatte der BGH bislang die Chance, die Auslegung der Strafvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme und der darin gespeicherten Daten (IT-Strafrecht i.e.S.) zu konkretisieren. Daher ist es erfreulich, dass der 1. Strafsenat mittels dieses Beschlusses die Bedeutung der Informationstechnik in der heutigen digitalisierten Gesellschaft und ihre Schutzbedürftigkeit - auch mit Mitteln des Strafrechts - herausstreicht. Die ausgesprochen pragmatischen Begründungslinien werden es der Strafverfolgungspraxis ermöglichen, mit der lex lata ebenso pragmatisch umzugehen. Das sollte überschießenden legislativen Aktivitäten den Boden entziehen. Infolge des zu weitgehenden Pragmatismus sind indes die Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung zu gering. In materiell-rechtlicher Hinsicht leidet unter dem Beschluss sowohl die Bestimmtheit der Strafvorschriften als auch die saubere Anwendung des Besonderen wie des Allgemeinen Teils. Zu unsauber, wenn auch im Ergebnis tragbar sind die Ausführungen zur Vermögensabschöpfung von Bitcoin.
ISSN:0720-1605