§ 353 d StGB - Vorstellung einer strafrechtlichen "Dunkelnorm"

Im September 2018 wurden zwei ausländische Beschuldigte wegen des Vorwurfs des Totschlags in Chemnitz in Untersuchungshaft genommen. Wenig später veröffentlichten mehrere Personen aus dem rechten bzw. rechtsextremen Umfeld ein Foto eines Haftbefehls in sozialen Medien und in Blogs und riefen damit d...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Ladiges, Manuel (VerfasserIn)
Medienart: Elektronisch Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2019
In: Jura
Online Zugang: Volltext (Verlag)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Im September 2018 wurden zwei ausländische Beschuldigte wegen des Vorwurfs des Totschlags in Chemnitz in Untersuchungshaft genommen. Wenig später veröffentlichten mehrere Personen aus dem rechten bzw. rechtsextremen Umfeld ein Foto eines Haftbefehls in sozialen Medien und in Blogs und riefen damit die Strafverfolgungsbehörden auf den Plan. Diese Vorfälle sind Anlass, die weitgehend unbekannten Tatbestände in § 353 d vorzustellen, wobei ein Schwerpunkt auf dem Tatbestand nach Nr. 3 liegt. Diese sind potentiell relevant für jeden, der mit bestimmten nicht-öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder amtlichen Dokumenten aus Strafverfahren zu tun hat
ISSN:1612-7021
DOI:10.1515/jura-2019-2088