Das "Unrechtsskelett" des Raubdelikts: was ist die zentrale Verbindung zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme : die auf dem Tatentschluss basierende Finalität oder ein objektives Unrechtsgerüst in Gestalt einer wenigstens in ihren Wirkungen noch fortwirkende Nötigung?

Was ist das zentrale Unrechtsgerüst des Raubes? Ist es die Tatsache, dass der Täter einen Tatentschluss gefasst hat, eine qualifizierte Nötigung zum Zwecke einer Wegnahme einer fremden beweglichen Sache vorzunehmen? Oder sollte man das Unrechtsgerüst des Raubes zusätzlich oder sogar ausschließlich ü...

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Bibliographic Details
Main Author: Swoboda, Sabine 1975- (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Published: 2019
In: Jura
Year: 2019, Volume: 41, Issue: 1, Pages: 28-40
Online Access: Volltext (Verlag)
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Description
Summary:Was ist das zentrale Unrechtsgerüst des Raubes? Ist es die Tatsache, dass der Täter einen Tatentschluss gefasst hat, eine qualifizierte Nötigung zum Zwecke einer Wegnahme einer fremden beweglichen Sache vorzunehmen? Oder sollte man das Unrechtsgerüst des Raubes zusätzlich oder sogar ausschließlich über einen objektiven Zurechnungszusammenhang zwischen der qualifiziert nötigenden Handlung und der Wegnahme begründen, d. h. darüber, dass der Täter mit Raubmitteln genötigt hat und die Folgen dieser Nötigung bis hin zum Taterfolg der Wegnahme fortwirken? Und könnte dann davon ausgehend dieses objektive Unrechtsgerüst gegebenenfalls das Fehlen eines (subjektiven) Finalzusammenhangs oder gar Zäsuren im Tatentschluss überbrücken? Der Raub wäre dann schlicht eine Konvergenz von qualifizierter Nötigungshandlung und späterer Wegnahme. Der Tatbestand könnte sogar dann bejaht werden, wenn der Tatentschluss, mit dem der Täter die (fortgesetzte oder fortdauernde) Nötigungshandlung in einen Zweck-Mittel-Zusammenhang mit der Wegnahme stellt, zum Zeitpunkt der Nötigung noch nicht vorliegt oder wenn dieser Tatentschluss unmittelbar nach dem Einsatz der Raubmittel entfallen ist und eine spätere Wegnahme auf einem völlig neu gefassten Tatentschluss beruht.
ISSN:1612-7021
DOI:10.1515/jura-2018-2010