Originalbeweisstücke beim Strafverteidiger - eine risikoreiche Gratwanderung: zugleich Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 08.08.2018 - 2 ARs 121/18, StV 2019, 164 (in diesem Heft)

Die Tragweite des Beschlusses des BGH vom 08.08.2018 erschließt sich erst auf den zweiten Blick, gehört doch die dem Strafverteidiger obliegende Wahrheitspflicht seit Langem zu dem Kernbestand der Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Verteidigers,1 und die Bejahung des Erfolgseintritts der Strafverei...

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Main Author: Beulke, Werner (Author)
Format: Print Article
Language:German
Published: 2019
In: Strafverteidiger
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Availability in Tübingen:Present in Tübingen.
IFK: In: Z 107
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Summary:Die Tragweite des Beschlusses des BGH vom 08.08.2018 erschließt sich erst auf den zweiten Blick, gehört doch die dem Strafverteidiger obliegende Wahrheitspflicht seit Langem zu dem Kernbestand der Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Verteidigers,1 und die Bejahung des Erfolgseintritts der Strafvereitelung bei zeitlich relevanten Verzögerungen des Verfahrens entspricht ebenfalls herrschender Ansicht.2 Neu ist hier vor allem, mit welcher Selbstverständlichkeit der BGH das anwaltliche Prüfungsrecht bezüglich der Mandantenunterlagen handhabt, das bisher vor allem unter dem Aspekt der Beschlagnahmefähigkeit diskutiert wurde.
ISSN:0720-1605