Auf dem Weg zur technischen Dokumentation der Hauptverhandlung in Strafsachen

Seit Jahrzehnten wird kontrovers darüber diskutiert, ob die tatrichterliche Hauptverhandlung in Strafsachen akustisch oder audiovisuell aufgezeichnet werden sollte, um die Wahrheitsfindung im Strafprozess zu verbessern und das Risiko von Fehlurteilen zu senken. Das reine Formalienprotokoll, das in e...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Bartel, Louisa (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2018
In: Strafverteidiger
Jahr: 2018, Band: 38, Heft: 10, Seiten: 678-685
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Bestand in Tübingen:In Tübingen vorhanden.
IFK: In: Z 107
Verfügbarkeit prüfen: HBZ Gateway
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Beschreibung
Zusammenfassung:Seit Jahrzehnten wird kontrovers darüber diskutiert, ob die tatrichterliche Hauptverhandlung in Strafsachen akustisch oder audiovisuell aufgezeichnet werden sollte, um die Wahrheitsfindung im Strafprozess zu verbessern und das Risiko von Fehlurteilen zu senken. Das reine Formalienprotokoll, das in erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nichts über den Inhalt der Hauptverhandlung verrät, wird als unzeitgemäß kritisiert und als Hemmnis für eine wirksame Rechtskontrolle in der Revision identifiziert. Von engagierten Strafverteidigern wird deshalb immer wieder die Forderung erhoben, die »Alleinherrschaft des Richters über die prozessuale Wahrheit« zu beenden; die Deutungshoheit der Tatgerichte über den Hauptverhandlungsstoff sei durch eine fehlende Dokumentation des Hauptverhandlungsgeschehens unbegrenzt, sie bleibe unkontrolliert und führe dazu, dass relevanter Beweisstoff in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeblendet oder übergangen, Aussageinhalte verfälscht oder sogar frei erfunden würden, um das Urteil gegen eine effektive revisionsgerichtliche Kontrolle zu immunisieren. Die tatsächliche Dimension des Problems in der forensischen Praxis ist allerdings ungewiss.
ISSN:0720-1605