Substitutionsbehandlung vor dem Bundesgerichtshof

Obwohl die Substitutionsbehandlung allgemein als Standardbehandlung der Heroinabhängigkeit akzeptiert ist,2 hat es in den letzten Jahren insb. in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen hunderte von Ermittlungsverfahren gegen substituierende Ärzte gegeben: Sie wurden wegen verm...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Ullmann, Rainer (VerfasserIn)
Beteiligte: Pollähne, Helmut 1959-
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2014
In: Strafverteidiger
Jahr: 2014, Band: 34, Heft: 10, Seiten: 631-639
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Beschreibung
Zusammenfassung:Obwohl die Substitutionsbehandlung allgemein als Standardbehandlung der Heroinabhängigkeit akzeptiert ist,2 hat es in den letzten Jahren insb. in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen hunderte von Ermittlungsverfahren gegen substituierende Ärzte gegeben: Sie wurden wegen vermeintlich »unbegründeter« Behandlung mit Betäubungsmitteln (Btm) verurteilt, wenn gegen die Mitgaberegeln verstoßen oder die Substitutionstherapie trotz Beigebrauch fortgeführt wurde; bei Abgabe einzelner Tagesdosen von Methadon oder Polamidon aus der Praxis wurden sie wegen gewerbsmäßigen Btm-Handels auf eine Stufe mit Drogendealern gestellt.3 Die Verurteilungen wurden regelmäßig vom BGH bestätigt, eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (s.u. B. I. 1.). Die Verfasser nehmen aus ärztlicher, strafrechtlicher und kriminalpolitischer Sicht zu der Entwicklung in der Rechtsprechung und insbesondere zu der Frage Stellung, ob die BGH-Judikatur mit dem Gesetz, der Verfassung und dem Stand der Wissenschaft vereinbar ist (s.u. B.). Anlass hierzu sind auch drei aktuelle Entscheidungen des 1. und 2. Senats, die zugleich ein anderes Rechtsproblem in diesem Kontext beleuchten: Machen sich Ärzte in der Substitutionsbehandlung ggf. einer Körperverletzung oder sogar Tötung ihrer Patienten schuldig, wenn diese infolge missbräuchlicher Verwendung des Substitutionsmedikaments zu Schaden kommen oder sogar an einer Überdosis versterben.529652669021
ISSN:0720-1605