Informations- und Kommunikationskriminalität. Teil 2: Zwölf Thesen aus der Sicht eines Landesdatenschutzbeauftragten

Das Telekommunikationsgeheimnis ist das zentrale Menschenrecht in der Informationsgesellschaft. Es schützt nicht nur ein Individualinteresse, sondern zugleich das Allge einwohl. Einschränkungen müssen verfassungskonform sein. Routinemäßige Datenspeicherung aller Verkehrsdaten auf Vorrat zur Erleicht...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Dix, Alexander (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
Veröffentlicht: 2004
In: Kriminalistik
Jahr: 2004, Band: 58, Heft: 2, Seiten: 81-85
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Bestand in Tübingen:In Tübingen vorhanden.
IFK: In: Z 9
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Telekommunikationsgeheimnis ist das zentrale Menschenrecht in der Informationsgesellschaft. Es schützt nicht nur ein Individualinteresse, sondern zugleich das Allge einwohl. Einschränkungen müssen verfassungskonform sein. Routinemäßige Datenspeicherung aller Verkehrsdaten auf Vorrat zur Erleichterung der zukünftigen Strafverfolgung wären - so der Autor- verfassungswidrig und mit der EMRK nicht vereinbar. Die technologische Entwicklung, wie z.B. Radio-Frequency Identification (RFID) oder UMTS, erfordert eine Neubestimmung der Balance zwischen Freiheit (Schutz der Privatsphäre) und Sicherheit unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Zu der vorgesehenen Revision der Telekommunikationsüberwachung werden die aus der Sicht der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes zu berücksichtigenden Punkte skizziert
ISSN:0023-4699