Gruppenvertretung der Nebenklage im Strafprozess?: Eine rechtsvergleichende Studie zum prozessualen Umgang mit einer besonderen Verfahrenssituation

Derzeit wird am OLG München das sogenannte NSU-Verfahren verhandelt. Dieses Verfahren mit mehr als 80 Nebenklägern und -innen (NK) und 62 Rechtsbeiständen zeigt die Grenzen des prozessual Machbaren auf. Obwohl das NSU-Verfahren den gedanklichen Anstoß zu diesem Beitrag gegeben hat, wird hier nicht d...

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Bibliographic Details
Main Author: Pues, Anni (Author)
Format: Print Article
Language:German
Published: 2014
In: Strafverteidiger
Year: 2014, Volume: 34, Issue: 5, Pages: 304-309
Journals Online & Print:
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Availability in Tübingen:Present in Tübingen.
IFK: In: Z 107
Check availability: HBZ Gateway
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Summary:Derzeit wird am OLG München das sogenannte NSU-Verfahren verhandelt. Dieses Verfahren mit mehr als 80 Nebenklägern und -innen (NK) und 62 Rechtsbeiständen zeigt die Grenzen des prozessual Machbaren auf. Obwohl das NSU-Verfahren den gedanklichen Anstoß zu diesem Beitrag gegeben hat, wird hier nicht das konkrete Verfahren diskutiert. Ob Terrorverfahren, Völkerstrafverfahren nach dem VStGB oder große Unfälle: Fallgestaltungen wird es immer wieder geben, in denen die Anzahl der NK und ihrer Rechtsbeistände außergewöhnlich hoch sein kann. Nach einer kurzen Analyse der prozessualen Probleme bei einer Vielzahl von beteiligten NK wird in diesem Beitrag ein rechtsvergleichender Blick über die Grenzen des deutschen Rechtssystems hinaus geworfen. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) sieht erstmals in der internationalen Strafgerichtsbarkeit die Möglichkeit der Opferbeteiligung am Verfahren vor und hat das Institut der common legal representatives entwickelt. In Norwegen wurde anlässlich des Breivik-Verfahrens die Möglichkeit koordinierender Rechtsbeistände geschaffen und auch in der deutschen Rechtsprechung gibt es erste Tendenzen zu einer Gruppenvertretung. In diesem Beitrag wird aus Gründen der Rechtsklarheit für eine gesetzgeberische Neufassung des Rechts auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes in der Nebenklage plädiert.
ISSN:0720-1605