Ist ein Wahlrecht ab Geburt rechtlich möglich?: Teil I

Beim Wahlrecht ab Geburt als Stellvertretermodell sind die Kinder ab Geburt Inhaber des Wahlrechts, das die Eltern als gesetzliche Vertreter bis zu einem gewissen Alter der Kinder für diese ausüben. Die Einführung eines solchen Wahlrechts setzt nach h. M. eine Verfassungsänderung voraus...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Adrian, Axel 1969- (Autor)
Tipo de documento: Electrónico Artículo
Lenguaje:Alemán
Publicado: 2018
En: Rechtspsychologie
Año: 2018, Volumen: 4, Número: 1, Páginas: 9-39
Acceso en línea: Volltext (Publisher)
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Gargar...
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
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Sumario:Beim Wahlrecht ab Geburt als Stellvertretermodell sind die Kinder ab Geburt Inhaber des Wahlrechts, das die Eltern als gesetzliche Vertreter bis zu einem gewissen Alter der Kinder für diese ausüben. Die Einführung eines solchen Wahlrechts setzt nach h. M. eine Verfassungsänderung voraus. Es lässt sich jedoch zeigen, dass die Wahlrechts-grundsätze durch Einführung des Stellvertretermodells besser eingehalten würden, alsdurch das derzeit geltende Wahlrecht, bei dem minderjährige Bürger vom Wahlrechtvollständig ausgeschlossen werden. Die Einführung des Stellvertretermodells durcheine Verfassungsänderung verstößt zudem auch nicht gegen die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG
ISSN:2942-335X
DOI:10.5771/2365-1083-2018-1-9