Die lange Liste der angewendeten Vorschriften: für das Jugendgericht eine praktische Herausforderung zwischen Strafprozessordnung, Jugendgerichtsgesetz und Bundeszentralregistergesetz
Die Liste angewendeter Vorschriften, die im Anschluss an den Tenor1 eines Urteils anzugeben ist, dient der ergänzenden Information über den dort niedergelegten Schuldspruch und die ausgeurteilten Rechtsfolgen. Immer dann, wenn ein Gesetz mehrere alternative Tatbestandsmerkmale vorsieht, die im Tenor...
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| Medienart: | Druck Aufsatz |
| Sprache: | Deutsch |
| Veröffentlicht: |
2025
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| In: |
Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe
Jahr: 2025, Band: 37, Heft: 3, Seiten: 233-273 |
| Journals Online & Print: | |
| Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
| Schlagwörter: |
| Zusammenfassung: | Die Liste angewendeter Vorschriften, die im Anschluss an den Tenor1 eines Urteils anzugeben ist, dient der ergänzenden Information über den dort niedergelegten Schuldspruch und die ausgeurteilten Rechtsfolgen. Immer dann, wenn ein Gesetz mehrere alternative Tatbestandsmerkmale vorsieht, die im Tenor nicht zum Ausdruck kommen, ist die gewählte Variante in die Liste aufzunehmen. Bedeutung erlangt die Liste der angewendeten Vorschriften vor allem dadurch, dass sie in das Bundeszentralregister übernommen wird. Den Besonderheiten des Jugendstrafrechts trägt indessen weder die Rechtspraxis noch die einschlägige Kommentarliteratur Rechnung. |
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| Beschreibung: | Literaturverzeichnis: Seite 237 |
| ISSN: | 1612-1864 |
