RT Article T1 Jugendstrafrechtliche Sanktion und das Führungszeugnis JF Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe VO 36 IS 1 SP 73 OP 79 A1 Wohlfahrt, Peter LA German YR 2025 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1923878115 AB Bei der Beratung durch die Jugendgerichtshilfe im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens tauchen regelmäßig folgende Fragen des Probanden1 auf: Wie wirkt sich ein Urteil auf meine Zukunft aus? Gelte ich als vorbestraft und was ist mit meinem Führungszeugnis, wenn ich eins für eine Bewerbung brauche? Die Kenntnisse aller Verfahrensbeteiligter (Richter, Staatsanwälte, Verteidiger und Jugendamtsmitarbeiter) sind vielfach nicht ausreichend für eine umfassende und im Einzelfall notwendige Aufklärung, da in der Regel fundierte Kenntnisse zum Bundeszentralregister sowie den gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefristen für Führungszeugnisse mit seinen Ausnahmen und Rückausnahmen nur begrenzt vorhanden sind. Der folgende Aufsatz soll diese Wissenslücke beseitigen und eine praktische Hilfe bei der Beantwortung der oben gestellten Fragen bieten. Dies erfolgt anhand der Darstellung der Unterschiede zwischen dem Zentral- und Erziehungsregister bezüglich der Aufnahme von jugendstrafrechtlichen Ahndungen, dem Auskunftsrecht, dem Verwertungsverbot zu Lasten bzw. der Offenbarungspflicht durch den Betroffenen sowie der verschiedenen Führungszeugnisse mit den jeweils geltenden Aufnahmegrundsätzen und Ablauffristen für die Eintragung anhand praxisbezogener Beispielfälle. NO Literaturverzeichnis: Seite 79 K1 Bundeszentralregister K1 Erziehungsregister K1 Führungszeugnis K1 Aufnahmefristen