Die Grenzen der Meinungsfreiheit von Polizeibeamtinnen und -beamten bei der privaten Teilnahme an öffentlichen Versammlungen
Die Covid-Pandemie hat dazu geführt, dass auch Polizeibeamtinnen und -beamte privat an Versammlungen teilgenommen und gegen die einschränkenden Maßnahmen demonstriert haben. Während die rein private Teilnahme von Seiten der Disziplinarbehörden nicht als problematisch beurteilt wurde, traten mit Fort...
| Main Author: | |
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| Format: | Electronic Article |
| Language: | German |
| Published: |
2025
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| In: |
SIAK-Journal
Year: 2025, Volume: 22, Issue: 1, Pages: 59-65 |
| Online Access: |
Volltext (kostenfrei) Volltext (kostenfrei) |
| Check availability: | HBZ Gateway |
| Keywords: |
| Summary: | Die Covid-Pandemie hat dazu geführt, dass auch Polizeibeamtinnen und -beamte privat an Versammlungen teilgenommen und gegen die einschränkenden Maßnahmen demonstriert haben. Während die rein private Teilnahme von Seiten der Disziplinarbehörden nicht als problematisch beurteilt wurde, traten mit Fortgang der Pandemie Gruppen von Polizeibeamtinnen und -beamten bei solchen Versammlungen auf, die sich aktiv einen Sticker mit der Aufschrift "Kritischer Polizist" auf ihre Oberkleidung hefteten und sich zudem der Öffentlichkeit gegenüber mit einem über den Köpfen weithin sichtbar getragenen Banner als Polizistinnen und Polizisten zu erkennen gaben. Die Frage der disziplinären Verantwortlichkeit eines solchen Verhaltens wurde von mehreren Behörden und Gerichten unterschiedlich beurteilt. Erst ein Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) nach eingebrachter Revision durch den Disziplinaranwalt brachte abschließend Klarheit. Es handelte sich bei dieser Verhaltensweise nicht mehr um eine zulässige sachliche Kritik, sondern um einen unsachlichen (da unnötigen) Hinweis auf die dienstliche Stellung der privat demonstrierenden Polizeibeamtinnen und -beamten, der bei objektiver Betrachtung geeignet war, Bedenken an der Unparteilichkeit, Korrektheit und Uneigennützigkeit des Amtes auszulösen, zumal Polizeibeamtinnen und -beamte die Einhaltung der Pandemiebeschränkungen sicherzustellen hatten. Ein solches Verhalten ist somit als Dienstpflichtverletzung zu werten, das disziplinäre Folgen nach sich zieht. |
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| ISSN: | 1813-3495 |
| DOI: | 10.7396/2025_1_E |
