RT Article T1 Biologische und (neuro-)psychologische Aspekte zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortungsreife von Jugendlichen JF Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe VO 35 IS 4 SP 266 OP 275 A1 Kemme, Stefanie 1973- A2 Müller, Romina A2 Schmitz, Laura LA German YR 2024 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1916386458 AB Die Altersgrenze von 14 Jahren für die Strafmündigkeit gemäß § 19 StGB wird wiederkehrend kontrovers und intensiv diskutiert, da Kinder unterhalb dieser Altersgrenze vom Gesetzgeber als absolut schuldunfähig angesehen werden und nicht bestraft werden können. Aufgrund drastischer Einzelfälle werden derzeit erneut Forderungen nach einer Herabsetzung dieser Grenze laut. Ab dem 14. Lebensjahr kann unter Anwendung des Jugendstrafrechts ein staatlicher Strafanspruch gegen Jugendliche durchgesetzt werden. Dafür muss bei Jugendlichen gem. § 3 S. 1 JGG die geistige und sittliche Reife vorhanden sein, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht auch handeln zu können. Der Gesetzgeber sieht damit für die strafrechtliche Verfolgung jugendlicher Beschuldigter eine obligatorische Reifeprüfung zur Feststellung der Verantwortlichkeit vor. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, welche empirischen Erkenntnisse über den Reifungsprozess von Kindern und Jugendlichen vorhanden sind, und ob diese Hinweise auf eine erforderliche Verschiebung der Strafmündigkeitsgrenze liefern können. NO Literaturverzeichnis: Seite 273-275 K1 Deutschland : Jugend : Kognitive Entwicklung : Reife : Strafmündigkeit : Altersgrenze