NS-Wiederbetätigung und die Unterbringung nach § 23 Abs 1a StGB

Durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (MVAG 2022) wurde in § 23 Abs 1a Strafgesetzbuch (StGB) die Möglichkeit vorgesehen, terroristisch motivierte Rechtsbrecherinnen und Rechtsbrecher zugleich mit ihrer Verurteilung in einer Anstalt für gefährliche Rückfalltäterinnen und Rückfalltäter unt...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Lengauer, Siegmar (VerfasserIn)
Beteiligte: Traunbauer, Michelle
Medienart: Elektronisch Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2024
In: SIAK-Journal
Jahr: 2024, Band: 21, Heft: 2, Seiten: 55-67
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Beschreibung
Zusammenfassung:Durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (MVAG 2022) wurde in § 23 Abs 1a Strafgesetzbuch (StGB) die Möglichkeit vorgesehen, terroristisch motivierte Rechtsbrecherinnen und Rechtsbrecher zugleich mit ihrer Verurteilung in einer Anstalt für gefährliche Rückfalltäterinnen und Rückfalltäter unterzubringen. Das Ziel ist es, die besondere Gefahr, die von diesen ideologisch motivierten Straftäterinnen und Straftätern ausgeht, abzuwehren. Eine Voraussetzung der Unterbringung ist die Vorverurteilung wegen einer entsprechenden Vortat. Diesbezüglich nimmt die Unterbringungsnorm allerdings keinen Bezug auf das Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG 1947). De lege lata ist die nationalsozialistische Widerbetätigung also keine Vortat iSd § 23 Abs 1a StGB. Dies erscheint angesichts der Zielsetzung der Unterbringung terroristischer Straftäterinnen und Straftäter als ein legistisches Missgeschick, das aber auch durch die Verbotsgesetz-Novelle 2023 nicht bereinigt wurde.
ISSN:1813-3495
DOI:10.7396/2024_2_E