Ortspolizeiliche Verordnungen und ihre Relevanz für die Bundespolizei

Ortspolizeiliche Verordnungen (oV) sind allgegenwärtig, weil Gemeinden damit auf örtliche Missstände schnell und effizient reagieren können. Der gegenständliche Beitrag beleuchtet die Rechtsgrundlage für eine oV, die sich nur in Art 118 der Bundesverfassung findet, auch wenn viele Landesgesetzgeber...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Breuss, Mario (Autor)
Tipo de documento: Electrónico Artículo
Lenguaje:Alemán
Publicado: 2023
En: SIAK-Journal
Año: 2023, Volumen: 20, Número: 1, Páginas: 41-50
Acceso en línea: Volltext (kostenfrei)
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Journals Online & Print:
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Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
Palabras clave:

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520 |a Ortspolizeiliche Verordnungen (oV) sind allgegenwärtig, weil Gemeinden damit auf örtliche Missstände schnell und effizient reagieren können. Der gegenständliche Beitrag beleuchtet die Rechtsgrundlage für eine oV, die sich nur in Art 118 der Bundesverfassung findet, auch wenn viele Landesgesetzgeber wortgleiche Bestimmungen in ihren Gemeindeorganisationsgesetzen vorsehen. Das ist ohne Mehrwert, da der Landesgesetzgeber die Befugnis zur Erlassung einer oV weder begründen, erweitern noch beschränken kann. Eine oV kann nur jene Missstände zu Verwaltungsübertretungen erklären, die nicht schon anderweitig in Bundes- oder Landesgesetzen erfasst worden sind. Durch das tendenziell dichter werdende Bundes- und Landesrecht werden die Anwendungsbereiche für oV wohl weniger. In der Praxis werden Organe der Bundespolizei auf die Nichteinhaltung von oV hingewiesen. Für die Bundespolizei gibt es aber keine Möglichkeit, an der Vollziehung von oV mitzuwirken. Diese Aufgabe zum (amtswegigen) Einschreiten steht nur Angehörigen eines Gemeindewachkörpers zu, wenn sie zur Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) durch die Verwaltungsstrafbehörde ermächtigt sind. Der gegenständliche Artikel widmet sich umfassend der bislang in der Literatur nicht behandelten Problemstellung, inwieweit Angehörige eines Gemeindewachkörpers das VStG (und somit auch oV fremder Gemeinden) außerhalb ihres eigenen Gemeindegebietes vollziehen könnten. Solche Forderungen finden sich in jüngster Vergangenheit im Rahmen von Kooperationsprojekten von Gemeinden. Den Vollzug von oV durch ortsfremde Gemeindewachkörper verneint der gegenständliche Artikel mit Blick auf parlamentarische Materialien, systematischen Überlegungen und dem Prinzip der Amtswegigkeit eindeutig. Zusammenfassend stellt der Artikel aber auch klar, dass trotz aller Vollzugsprobleme oV weiterhin ein geeignetes Mittel zur Abstellung örtlicher Missstände sind und bereits auf dem Prinzip sozialer Ächtung von Zuwiderhandlungen ihre gewünschte Wirkung an rechtskonformen Verhalten fördern. 
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