RT Article T1 Was darf die Kriminalpolizei?: die Eigenkompetenzen der Kriminalpolizei im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren JF SIAK-Journal VO 20 IS 1 SP 27 OP 40 A1 Schmollmüller, Lisa 1991- LA German YR 2023 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1868874923 AB Die Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren wird in der Regel von den Beamtinnen und Beamten des Kriminalamtes durchgeführt. Die Leitung des Ermittlungsverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei (KriPo) sind jedoch nicht bei jeder Ermittlungsmaßnahme von der ausdrücklichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft (StA) abhängig. Ein beachtlicher Teil der Zwangsmaßnahmen des achten Hauptstückes der Strafprozessordnung (StPO) kann von der KriPo von sich aus durchgeführt werden. Eine staatsanwaltschaftliche Anordnung ist nur bei bestimmten Maßnahmen vorausgesetzt, insbesondere, wenn der Eingriff in die Rechte der Betroffenen eine gewisse Intensität erreicht. Dieser Aufsatz soll einen Überblick über diese Eigenkompetenzen der KriPo geben. Zudem wird "Gefahr im Verzug" kurz thematisiert. Denn der Handlungsspielraum der Beamtinnen und Beamten erweitert sich in diesen Situationen. Die Einholung einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung ist aufgrund der gebotenen Eile bei bestimmten Ermittlungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich. Nicht Gegenstand dieser Arbeit sind jene Ermittlungsmaßnahmen, die stets einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung oder auch einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen. Ebenso wenig werden Befugnisse der Kriminalpolizei, die sich aus dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ergeben, im Folgenden thematisiert. NO Literaturverzeichnis: Seite 37-40 K1 Eigenkompetenz K1 Ermittlungsverfahren K1 Kriminalpolizei DO 10.7396/2023_1_C