Das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei im Wandel: am Beispiel Deutschlands

Mit Einführung der RStPO 18771 wurde in Deutschland eine Staatsanwaltschaft eingeführt und ihr die Polizei als Hilfsorgan zur Aufklärung von Straftaten unterstellt. Eine Ermächtigung zur eigenständigen Sachverhaltserforschung erhielt die Polizei nur in engen Grenzen (gem § 161 RStPO, seit 1942 § 163...

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Bibliographic Details
Main Author: Elsner, Beatrix (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Published: 2008
In: SIAK-Journal
Year: 2008, Volume: 5, Issue: 2, Pages: 39-50
Online Access: Volltext (kostenfrei)
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Summary:Mit Einführung der RStPO 18771 wurde in Deutschland eine Staatsanwaltschaft eingeführt und ihr die Polizei als Hilfsorgan zur Aufklärung von Straftaten unterstellt. Eine Ermächtigung zur eigenständigen Sachverhaltserforschung erhielt die Polizei nur in engen Grenzen (gem § 161 RStPO, seit 1942 § 163 StPO2), die Sachleitungsbefugnis sollte allein der Staatsanwaltschaft obliegen (§ 159 RStPO, nunmehr §§ 160, 161 StPO). Weiter wurde mit § 152 GVG3 eine Regelung geschaffen, die den Ländern erstmals die Möglichkeit gab, Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft einzusetzen. Diese waren als gesondert gerichtliche Polizei der Anordnungsbefugnis der Staatsanwaltschaft unterstellt und sollten ihr als sogenannte Hilfsbeamte im Ermittlungsverfahren besonders zur Seite stehen. Diese gesetzlichen Regelungen beanspruchen bis heute noch fast unveränderte Gültigkeit. Die Polizei, insbesondere die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft ernannten Beamten, wurden dementsprechend über viele Jahrzehnte als lediglich verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft bezeichnet.
Physical Description:Diagramme
ISSN:1813-3495
DOI:10.7396/2008_2_D