StGB §§ 64, 67d Abs. 54

Eine Schwangerschaft und die Betreuung eines Kleinkindes stehen einem Therapieerfolg nicht von vornherein entgegen und sind für sich genommen kein Grund für eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Baden-Württemberg, Justizministerium (VerfasserIn)
Beteiligte: Baden-Württemberg Justizministerium
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2019
In: Die Justiz <Villingen-Schwenningen>
Jahr: 2019, Heft: 5, Seiten: 109-111
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Schwangerschaft und die Betreuung eines Kleinkindes stehen einem Therapieerfolg nicht von vornherein entgegen und sind für sich genommen kein Grund für eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
ISSN:0722-7612