StPO §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 329 Abs. 1 Satz 1, Abs.7
Nach .Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1Satz 1 StPO sind die Mitglieder der Berufungskammer nicht mehr erkennende Richter im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, auch wenn noch über einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7 StPO zu entscheiden bzw. die Frist zur Stellung eines solchen An...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Veröffentlicht: |
2019
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In: |
Die Justiz <Villingen-Schwenningen>
Jahr: 2019, Heft: 4, Seiten: 64-66 |
Journals Online & Print: | |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Schlagwörter: |
Zusammenfassung: | Nach .Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1Satz 1 StPO sind die Mitglieder der Berufungskammer nicht mehr erkennende Richter im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, auch wenn noch über einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7 StPO zu entscheiden bzw. die Frist zur Stellung eines solchen Antrags noch nicht abgelaufen ist. |
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ISSN: | 0722-7612 |