StPO §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 329 Abs. 1 Satz 1, Abs.7

Nach .Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1Satz 1 StPO sind die Mitglieder der Berufungskammer nicht mehr erkennende Richter im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, auch wenn noch über einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7 StPO zu entscheiden bzw. die Frist zur Stellung eines solchen An...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Baden-Württemberg, Justizministerium (VerfasserIn)
Beteiligte: Baden-Württemberg Justizministerium
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2019
In: Die Justiz <Villingen-Schwenningen>
Jahr: 2019, Heft: 4, Seiten: 64-66
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach .Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1Satz 1 StPO sind die Mitglieder der Berufungskammer nicht mehr erkennende Richter im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, auch wenn noch über einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7 StPO zu entscheiden bzw. die Frist zur Stellung eines solchen Antrags noch nicht abgelaufen ist.
ISSN:0722-7612