RT Article T1 StGB § 56f JF Die Justiz IS 4 SP 66 OP 67 LA German YR 2019 UL https://krimdok.uni-tuebingen.de/Record/1805003135 AB § 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB ermöglicht den Widerruf der Strafaussetzung entsprechend § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch in Konstellationen, in denen die später bekannt gewordene Anlasstat für den Widerruf im Zeitraum zwischen einem Urteil, das eine Bewährungsstrafe verhängt hat, und einem nachfolgenden Urteil begangen wurde, das unter Einbeziehung der Bewährungsstrafe ausdem vorgenannten Urteil und Verhängung einer weiterenEinzelfreiheitsstrafe eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB gebildet und deren Vollstreckungerneut zur Bewährung ausgesetzt hat. K1 Widerruf K1 Strafaussetzung K1 Anlasstat K1 Bekanntwerden K1 Bewährungsstrafe