StGB § 56f

§ 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB ermöglicht den Widerruf der Strafaussetzung entsprechend § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch in Konstellationen, in denen die später bekannt gewordene Anlasstat für den Widerruf im Zeitraum zwischen einem Urteil, das eine Bewährungsstrafe verhängt hat, und einem nachf...

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Corporate Author: Justizministerium Baden-Württemberg (Author)
Format: Print Article
Language:German
Published: 2019
In: Die Justiz <Villingen-Schwenningen>
Year: 2019, Issue: 4, Pages: 66-67
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Summary:§ 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB ermöglicht den Widerruf der Strafaussetzung entsprechend § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch in Konstellationen, in denen die später bekannt gewordene Anlasstat für den Widerruf im Zeitraum zwischen einem Urteil, das eine Bewährungsstrafe verhängt hat, und einem nachfolgenden Urteil begangen wurde, das unter Einbeziehung der Bewährungsstrafe ausdem vorgenannten Urteil und Verhängung einer weiterenEinzelfreiheitsstrafe eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB gebildet und deren Vollstreckungerneut zur Bewährung ausgesetzt hat.
ISSN:0722-7612